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Baumfällgenehmigung
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Antrag auf Baumfällgenehmigung
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Bäume sind ein wichtiger Lebensraum für Tier, mindern die Schadstoffbelastung, verbessern die Luftqualität und tragen erheblich zur Lebensqualität der Menschen bei. Darum stehen sie auch unter besonderem Schutz. Selbst mit Bäumen, die sich auf Ihrem privaten Grundstück befinden, ist es nicht erlaubt automatisch einen Baum zu fällen. In einigen Kommunen ist sogar eine Erlaubnis erforderlich, wenn Sie nur Äste zurückschneiden möchten oder sonstige Eingriff daran vornehmen. Mit unserem Baumfällantrag-Online unterstützen wir Sie deutschlandweit schnell, einfach und unkompliziert bei der Beantragung einer Baumfällgenehmigung.
Mit unserem Online Antrag unterstützen wir Sie schnell, einfach und unkompliziert bei der Beantragung mit professionellen Prozessen und jahrelanger Erfahrung.
Professionelle Prozesse
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Mit Ihrem persönlichen Kundenportal-Zugang können Sie Ihren Online-Antrag, Rechnung und andere relevante Informationen einsehen. Bei Fragen zum Antragsformular nutzen Sie unseren Service-Chat in Ihrem Kundenportal.
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Häufige Fragen
Ein Baumfällantrag ist ein formeller Antrag, der bei der zuständigen Behörde eingereicht wird, um einen Baum fällen zu lassen.
Schützen Sie sich vor hohen Geldstrafen und stellen Sie lieber einmal mehr als zu wenig einen Baumfällantrag, da bei Verletzung der Schutzbestimmung ein hohes Bußgeld droht.
Mit unserem Online - Baumfällantrag beantragen Sie einfach, schnell und kostengünstig Ihre Baumfällgenehmigung und ersparen sich hohe Geldstrafen.
Die Anträge werden normalerweise von den Eigentümern oder Verwalter des Grundstücks ausgestellt, auf dem der Baum steht.
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass eine andere Person oder Organisation einen Baumfällantrag stellt, um die Genehmigung für den Abbruch eines bestimmten Baumsatzes zu erhalten. Sind Dritte involviert, ist eine entsprechende Vollmacht vorzulegen.
Der Antragsteller muss genau angeben, welcher Baum gefällt werden soll und wie er es vorschlägt ihn zu fällen. Fotos von den zu fällenden Gehölz und ihrer unmittelbaren Umgebung sind ratsam dem Antrag beizufügen. Auch eine Flurkarte, auf der die zu fällenden Gehölze gekennzeichnet sind sowie auch die Ausgleichsfläche eingezeichnet ist.
Der Antragsteller muss sicherstellen, dass die Informationen in seinem Antrag vollständig und präzise sind und alle relevanten Details enthalten sind.
Insbesondere ist die Flurstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück) zu benennen, damit eine eindeutige Zuordnung erfolgen kann.
Um die Genehmigung für den Abbruch eines bestimmten Baumsatzes zu erhalten und die abschließende Bearbeitung bei der Naturschutzbehörde schneller voran geht, empfiehlt sich ein Gutachten beizulegen.
In dem Gutachten wird erklärt, warum der Baum gefällt werden muss und wie es geschehen soll. Dieses Gutachten kann von einem qualifizierten Fachmann erstellt werden, der über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um die Sicherheit und das Wohlbefinden aller Beteiligten zu gewährleisten.
Unter bestimmten Vorraussetzungen muss eine Baumfällgenehmigung erteilt werden, was auch im Gesetz geregelt ist.
All diese Faktoren rechtfertigen eine Erteilung einer Baufällgenehmigung. Die Beweislast liegt immer beim Antragsteller und die Beurteilung immer im Ermessen der Behörde.
Über den Antrag muss innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Einreichung entschieden werden. Als eingereicht gilt er erst dann, wenn der Behörde alle notwendigen Angaben und Unterlagen vorliegen.
Wird der Antrag innerhalb dieser Zeit nicht abgelehnt, gilt er in der Regel als genehmigt.
Für eine Baumfällgenehmigung fällt eine Verwaltungsgebühr an, diese variiert von Kommune zu Kommune. Kosten zwischen 25 und 85 Euro müssen eingeplant werden.
Soll der Baum nach Erteilung der Genehmigung vom Forstbetrieb oder einer Fachfirma gefällt werden, kommen zur Verwaltungsgebühr die Kosten für die Fällung und Wurzelbeseitigung. Je nach Baumhöhe bis 15m, ohne Wurzelbeseitigung, zwischen 250 bis über 1.000 Euro. Man sollte sich grundsätzlich immer mehrere Vergleichsangebote einholen, da es je nachdem was für schweres Gerät gegebenenfalls zum Einsatz kommt, z.B. einer Hebebühne, je nach Anbieter zu erheblichen Preisunterschieden kommen kann.
Nicht genehmigte Baumfällungen und die Verletzung der Schutzbestimmung werden mit hohen Bußgeldern geahndet. Ein Verstoß gegen die Verordnung kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro zur Folge haben.
Die Kosten für den Genehmigungsantrag sind im Vergleich zur Strafgebühr eher sehr gering, daher lohnt sich im Zweifelsfall lieber einmal zu viel als zu wenig eine Fällerlaubnis.
Wann Bäume gefällt werden dürfen, regelt § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes. Während der Brut- und Nistzeit vom 1. März bis zum 30.September ist das Fällen von Bäumen verboten. Die zuständige Behörde erteilt demnach nur eine Fällgenehmigung in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar.
Ausnahmen gibt es: Muss ein Baum aus Bauzwecken oder aufgrund behördlicher angeordneter Maßnahmen verschwinden, ist eine Fällung auch ganzjährig möglich. Auch sprechen Gründe, wie die Gefahr durch umstürzen, für eine ganzjährige Fällung.
Zusammengefasst gilt: Deutschlandweit ist der Zeitraum vom 01. Oktober bis 30. Februar für Fällungen vorgesehen. Geht vom Baumbestand jedoch eine Gefahr aus, kann eine Ausnahmeregelung getroffen werden, die auch einer Beantragung bedarf.
Die von der Behörde genehmigte Baumfällerlaubnis gilt vorerst ein Jahr.
Konnte der Baum in diesem Zeitraum nicht gefällt werden, kann man eine Verlängerung der Baumfällgenehmigung beantragen.
Grundsätzlich haftet der Grundstückseigentümer für die Verkehrsicherheit seiner Bäume. Das bedeutet, er muss Sorge dafür tragen, dass vom Baumbestand keine Gefahr für Dritte ausgeht. Baum-Eigentümer müssen regelmäßig kontrollieren auf Schäden, Standfestigkeit oder Erkrankungen.
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